Altersgrenzen:
Unter 16jährige dürfen Tanzveranstaltungen (z.B. Discos) nicht besuchen. Werden sie von ihren Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet, dürfen sie Tanzveranstaltungen besuchen.
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen auch allein an Tanzveranstaltungen bis 24.00 Uhr teilnehmen. Wollen sie dort länger bleiben, dürfen sie das nur in Begleitung der Eltern oder einer
erziehungsbeauftragten Person.
Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. In der Regel sind das die
Eltern.
Erziehungsbeauftragt kann besonders jede Person über 18 Jahren sein, die mit den Eltern (Personensorgeberechtigten) vereinbart hat, das Kind / den Jugendlichen (erzieherisch) zu begleiten.
Hat der 18-Jährige eine Vereinbarung mit der Mutter und/oder dem Vater getroffen, dass er für diesen Fall die erziehungsbeauftragte Person ist, so muss diese in „dargelegt“ werden (Formular zur Erziehungsbeauftragung nach § 1 Abs.1 Nr.4 Jugenschutzgesetz).
Alkohol:
Alkohol darf in der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht an unter 16jährige abgegeben werden. Auch
der Konsum von Alkohol ist in der Öffentlichkeit Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren
verboten. Einzige Ausnahme: Bier, Wein, Sekt u.ä. (ohne Branntwein bzw. branntweinhaltige
Getränke, siehe unten) darf an 14 bis einschließlich 15jährige abgegeben und ihnen der Konsum
erlaubt werden, wenn sie von den Eltern begleitet werden.
Getränke und Lebensmittel mit Branntwein dürfen überhaupt nicht an Kinder und Jugendliche
abgegeben werden. Auch ist ihnen der Konsum nicht erlaubt. Das gilt auch für Mixgetränke, die
Branntwein enthalten – auch dann, wenn der Alkoholgehalt nicht höher als bei Bier und Wein liegt
Tabak:
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen. Darüber hinaus
dürfen an unter 18jährige keine Tabakwaren abgegeben werden.